Unterlassungsurteil „Gutachter vor Ort“

Der BVSK informiert, dass mit einem Säumnisurteil vom 21.05.2021 (AZ: 6 0 13/21) das LG Gießen die Deutscher Gutachter Dienst GmbH (DGD) sowie ihre Geschäftsführer verurteilte. Diese dürfen künftig Ihre Dienstleistung nicht mehr als „Gutachter vor Ort“ (GvO) bewerben, wenn gar keine persönliche Inaugenscheinnahme des verunfallten Fahrzeuges durch einen Sachverständigen vor Ort erfolgt. Ferner erstreckt sich das Unterlassungsurteil auf die Angabe „Ihr ( … ) rechtsicherer Unfallgutachter“ sowie auf die bisherige Art der Werbung mit Provisionszahlungen.

Grunsätzlich empfehlen wir immer die Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges zur Erstellung eines Gutachtens. Auch die in diesem Fall angebotene Provision mit 50% vom Gutachterhonorar hat ein kräftiges Geschmäckle.

Fahrzeugdesinfektion zum Schutz von Mitarbeitern und Kunden

Der IFL berichtet aktuell über die Abrechnung separater Aufwendungen zum Coronaschutz. Hier ein Auszug aus der Veröffentlichung, die wir nicht vorenthalten wollen: „Seit der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) hat die Desinfektion von Kundenfahrzeugen eine besondere Bedeutung erlangt. Zum Schutz der Mitarbeiter und der Kunden vor der Möglichkeit einer Infektion durch das Coronavirus und zur Eindämmung der Pandemie kann es je nach individuellem Schutzkonzept der Werkstatt notwendig sein, bei der Fahrzeugannahme und vor Rückgabe an den Kunden die Fahrzeuge zu desinfizieren. Gleiches gilt auch für Fahrzeuge, die als Unfallersatzfahrzeug an den Kunden verliehen werden. In der Vergangenheit gab es immer wieder Diskussionen darüber, welche Art der Desinfektion sinnvoll ist und welcher Material- und Zeitaufwand hierfür erforderlich ist. Um hier aus technischer Sicht Klarheit für die Branche zu schaffen, haben das Allianz Zentrum für Technik (AZT), der Zentralverband Karosserie und Fahrzeugtechnik (ZKF) sowie die Interessengemeinschaft Fahrzeugtechnik und Lackierung (IFL e.V.) gemeinsam eine Zeit- und Materialstudie durchgeführt. Im Ergebnis erhalten alle interessierten Kreise eine Empfehlung, welche Art der Desinfektion sinnvoll ist, welche Fahrzeugbereiche desinfiziert werden sollten, wie eine Fahrzeugdesinfektion ablaufen kann und welcher zeitliche Umfang und Materialaufwand für die Desinfektionsmaßnahmen realistisch ist.“ Weitere nützliche Informationen finden Sie auf www.ifl-ev.de

Wertminderung

Die Wertminderung oder auch merkantiler Minderwert genannt, ist ein erstattungsfähiger Schaden, der daraus resultiert, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Verkaufserlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Die Wertminderung berechnet der Gutachter anhand der Schadenhöhe, Schadenart, Laufleistung und Alter des Fahrzeuges sowie der Marktgängigkeit. Das Gutachten weist die Höhe und Berechnungsmethode aus.

Hier ist es wichtig, dass Sie den merkantilen Minderwert von einem unabhängigen Sachverständigen ihres Vertrauens berechnen lassen, der die verschiedenen Berechnungsmethoden beherrscht und argumentativ den Minderwert begründen kann. So ist es durchaus üblich, dass Sachverständige bereits nach dem 5. Betriebjahr einen Mindertwert ausschließen. Lassen Sie sich dazu eingehend beraten, da auch ältere Autos einen Minderwert erleiden können.

Wozu benötige ich überhaupt noch einen Kfz-Sachverständigen?

Immer wieder wird die Frage gestellt, wozu man nach einem Verkehrsunfall einen Kfz-Sachverständigen benötigt. Ist nicht die Werkstatt in der Lage, einen Schaden mit Kostenvoranschlag exakt zu dokumentieren und führt nicht die verbaute Elektronik in meinem Fahrzeug dazu, dass der Schaden fast schon automatisch ermittelt wird?

Immer häufiger verzichten Versicherer auf ein Schadengutachten und Versicherer erteilen sogenannte Reparaturfreigaben, selbst wenn der Schaden über 5.000,00 € oder gar 10.000,00 € liegt.

All dies darf jedoch nicht davon ablenken, dass der Sachverständige in einem Schadenfall eine ganz besondere Funktion hat, die nicht zur Disposition des schädigenden Versicherers steht.

1. Der Kfz-Sachverständige ist Garant dafür, dass bei einem möglichen, späteren Streit über den Unfallhergang noch eine gutachterliche Beweissicherung möglich ist.

2. Das Schadengutachten ist nicht eine bloße Schadenkalkulation, sondern beinhaltet Angaben zum Fahrzeug, zum Schadenhergang, zum Reparaturweg und zu allen schadenrelevanten Werten.

3. Nur das unabhängige Schadengutachten ermittelt neben den Reparaturkosten auch merkantile Wertminderung, Wertverbesserungen, Abzüge, Wiederbeschaffungswert und Restwert.

4. Das Gutachten ist die Grundlage der Höhe des Sachschadens insbesondere auch bei fiktiver Abrechnung. Der Geschädigte hat hier Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Kosten, die letztlich nur durch ein Gutachten sachgerecht ermittelt werden können.

5. Es gibt kaum einen Schadenfall, in dem es im Rahmen der Regulierung nicht zu Abzügen kommt. Nur wenn zuvor ein Gutachten erstellt wurde, ist es häufig möglich, sich gegen die Abzüge erfolgreich zur Wehr zu setzen.

6. Nach der Rechtsprechung hat der Geschädigte das uneingeschränkte Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens hinzuzuziehen, um auszuschließen, dass der Geschädigte gegenüber dem regulierungspflichtigen Versicherer Nachteile erleidet. Das Recht auf Hinzuziehung des Sachverständigen gilt auch dann, wenn der Versicherer ausdrücklich darauf verzichtet, dass ein Sachverständiger hinzugezogen wird. Es ist im Zweifel nicht das Recht des Schädigers, sondern das Recht des Geschädigten, einen unabhängigen Fachmann mit der Schadenfeststellung zu beauftragen.

7. Hochkomplexe Karosserietechnik, Fahrzeugelektronik sowie modernste Werkstoffe wie Karbon und ultrahochfestester Stahl führen dazu, dass häufig der Umfang eines Unfallschadens nicht erkannt werden kann. Erst der Sachverständige veranlasst die notwendigen Untersuchungsmaßnahmen – wie beispielsweise Fehlerspeicherauslese, Achs- oder Karosserievermessung. Schon aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es geboten, nach einem Verkehrsunfall ein Schadengutachten erstellen zu lassen.

8. Das Gutachten nimmt explizit Stellung zu reparierten oder unreparierten Vorschäden, zum Fahrzeugzustand und zur dokumentierten Laufleistung.

9. Es ergibt selten Sinn, sich auf die Vorgaben des Schädigers einzulassen. Der Schädiger sollte nicht auch noch die Höhe des Schadens ermitteln, für die er selbst einzutreten hat. Aus diesem Grund werden die Kosten für das Sachverständigengutachten durch den Unfallverursacher getragen, soweit nicht ersichtlich ein Bagatellschaden vorliegt, der derzeit mit etwa 750,00 € beziffert wird. Bei modernen Fahrzeugen dürfte in der Regel ein sogenannter Bagatellschaden ausgeschlossen sein.

10. Alle Parteien profitieren von einem qualifizierten Schadengutachten, das weisungsfrei erstellt wurde.

Quelle: https://www.bvsk.de/aktuell/infos-fuer-kfz-betriebe/detail/news/wozu-benoetige-ich-ueberhaupt-noch-einen-kfz-sachverstaendigen-1/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=383abfcdcc63ab62d8a9dbfebb987d98

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